Beitragsordnung & Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: ARGUS Schwerin e.V.
    Der Sitz befindet sich in Schwerin. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.
    Der Gründungstag ist der 01. September 2004.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes MV, des Stadtsportbundes Schwerin und des Verband für Behinderten- und Rehabilitationssports M-V e. V. (VBRS).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck und Aufgaben

  1. Vereinszweck ist die Förderung des Gesundheitssportes, einschließlich rehabilitativer und präventiver Sportprogramme, sowie des Behinderten- und Seniorenbreitensportes.
  2. Seinen Satzungszweck verwirklicht der Verein durch:
    • die Organisation entsprechender vielfältiger Sportangebote,
    • die Gewährleistung einer dauerhaften, lizensierten Qualifizierung von Sporttherapeuten und Übungsleitern zur Befähigung Sportveranstaltungen in den unter Ziff. 1 genannten Bereichen zu leiten.
    • die Entwicklung und Erprobung neuer Formen gesundheitserhaltender bzw. -fördernder Angebote.
  3. Der Verein berät seine Mitglieder individuell und über die Vereinsmedien zu Fragen der Gesundheitsförderung sowie zu einschlägigen sozialrechtlichen Fragen.
  4. Zweck des Vereins ist auch, die Interessen der Mitglieder und Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beratung und Aufklärung ist dabei auf die Bereiche präventiver und rehabilitativer Angebote zur Gesundheitsförderung, des Gesundheitssportes sowie einschlägiger Fitnessangebote gerichtet. Der Verein handelt dabei nicht gewerbsmäßig und ist nicht nur vorübergehend tätig.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig.
    Er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  8. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Der Vorstand ist berechtigt, zur Realisierung der Aufgaben haupt – und neben berufliche Beschäftigte, sowie Honorarkräfte einzustellen.
  9. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtsportbund Schwerin e. V. zu, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  10. Die Bedingungen für die Sportversicherung liegen in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme aus.

 § 3 Gliederung und Grundsätze
Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein. Es können Abteilungen eingerichtet werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist dafür erforderlich.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder (natürliche Personen), außerordentliche Mitglieder (juristische Personen) und Ehrenmitglieder.
  2. Ehrenmitglieder des Vereins können durch den Vorstand ernannt werden, wenn der oder die Betreffende sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben haben. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende oder eine von ihm beauftragte Person. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag angegebenen Aufnahmedatum (zum 1. Tag eines Monats).
  2. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Antragsteller das Recht, innerhalb von vier Wochen Beschwerde einzulegen. Der Vorstand entscheidet endgültig.
  3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, über die internen Belange des Vereins Stillschweigen zu wahren.

 § 6 Aufnahmegebühr und Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus:
    • einem einmaligen Aufnahmebetrag
    • dem Monatsbeitrag
  2. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.
  3. Die Beitragsordnung legt Einzelheiten zur Beitragserhebung fest. Änderungen dieser muss der Vorstand beschließen.
  4. Mit der Bestätigung der Aufnahme wird der Beitrag ab dem laufenden Monat fällig.

 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    • in einer Sportgruppe am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb entsprechend seiner Klassifikation und den Möglichkeiten des Vereins teilzunehmen,
    • den über den Verein bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung in Anspruch zu nehmen
    • mit Vollendung des 18. Lebensjahres an den Wahlen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
    • Anträge zu stellen und die Beratung und Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    • sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten
    • für die Wahrung des demokratischen Prinzips des Vereinslebens einzutreten
    • im Interesse des olympischen Gedankens zu wirken
    • sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich zu verhalten, die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen
    • die Ausrüstungen, Sportgeräte und Sportstätten sorgsam zu behandeln und Schaden abzuwenden.

 § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muß 14 Tage vor Quartalsende in der Geschäftsstelle vorliegen.
    Bei Minderjährigen bedarf sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied, mit der Zahlung von Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist anzunehmen, wenn ein Mitglied sich einer schweren Verletzung der Vereinsinteressen schuldig gemacht hat.
  4. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde beim Vorstand zulässig.
  5. Ausscheidende Vereinsmitglieder erhalten vom Verein keine Beitragsrückvergütungen.

 § 9 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG steht dem jedoch nicht entgegen.

 § 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
    Sie wird vom Vorsitzenden einberufen und ist durch Aushang in der Geschäftsstelle, sowie von den Übungsleitern den Mitgliedern spätestens vier Wochen zuvor bekannt zu geben.
    Auf der Mitgliederversammlung ist der Jahresbericht des Vorstandes, der Finanzbericht und der Prüfbericht der Rechnungsprüfer zu erstatten.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  3. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt im Abstand von drei Jahren auf der Grundlage der gültigen Wahlordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • die Rechenschaftslegung des Vorstandes
    • Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes
    • die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    • die Entlastung des Vorstandes bezüglich des Jahresabschlusses
    • Genehmigung des Investitionsplanes
    • die Wahlordnung
    • wesentliche strukturelle Fragen, die für die Existenz des Vereins von Bedeutung sind, wie z. B. die Ausgründung von externen gemeinnützigen Wirtschaftsbetrieben
    • die Auflösung des Vereins
    • Änderungen des in § 2 fixierten Zwecks und der Aufgaben des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der zur Mitgliedersammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere alle Beschlüsse enthält. Es ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
  6. Auf Beschluss des Vorstandes, oder auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ist vom Vorstand binnen einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 § 11 Beschlußfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlußfähig. Eine Beratung und Beschlußfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist zulässig, nachdem die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlußfassung für dringlich erklärt hat. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie der Auflösung des Vereins können nicht als dringlich erklärt werden.
  2. Satzungsänderungen werden mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Die Tagesordnung muß auf die beabsichtigten Satzungsänderungen hinweisen.

§ 12 Anträge

  1. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.
  2. Der Vorstand hat diese Anträge auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Zu den Anträgen hat der Antragsteller das erste und das letzte Wort.

§ 13 Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur von ordentlichen Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 § 14 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • und zwei weiteren Mitgliedern. Ihnen können zeitweilige oder dauerhafte Geschäftsbereiche zugewiesen werden.

      Vertretungen in Rechtsgeschäften erfolgen im Zweierprinzip. In der Regel vertreten sich der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister selbst. Sind zwei dieser 3 Unterzeichnungsberechtigten verhindert, kann bei dringenden Weisungen oder Rechtsgeschäften ein weiteres Vorstandsmitglied einspringen und die fehlende zweite Unterschrift leisten.

      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne § 26 BGB, nach den Bestimmungen der Satzung, der Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie der Geschäftsordnung.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse während seiner Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Der Vorstand erhält das Recht zur Erhöhung der Qualität der Beratungen und Entscheidungen, sowie zur besseren Vernetzung im öffentlichen Bereich den Vorstand zu erweitern. Die Leiter der Arbeitsgruppen, der Sprecher der Übungsleiter, sowie Personen des öffentlichen Lebens können durch Beschluss in den erweiterten Vorstand berufen werden. Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben das Recht zur Stellungnahme und Meinungsäußerungen zu anstehenden Problemen in den Beratungen. Bei Abstimmungen zu Beschlüssen sind diese nicht stimmberechtigt.

    Die Befugnisse der Vorstandsmitglieder enden mit der Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, beschließt der Vorstand eine kommissarische Neubesetzung (Kooptierung) bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

    Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Vereinsmitglied ist, gegenüber dem Verein in keinem auf Dauer angelegten, ungekündigten sozialversicherungspflichtigen Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigungsverhältnis steht. MiniJobs oder Honorarverträge hindern eine Tätigkeit im Vorstand nicht.

    Der Vorstand beschließt nach den Grundsätzen dieser Satzung eine Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 15 Arbeitsgruppen des Vorstandes

  1. Der Vorstand beruft Arbeitsgruppen.
    • Arbeitsgruppe für Gesundheit und Sport
    • Arbeitsgruppe für Vereinsleben
    • Arbeitsgruppe für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing. Der Leiter dieser Arbeitsgruppe ist zugleich Pressesprecher des Vereins.
    • zeitweilige Arbeitsgruppen, wie z. B. Erhaltung, Bauwesen, Grünpflege o.a.

      Der Vorstand hat auf eine für die Aufgabenstellung geeignete, einschlägig qualifizierte Besetzung hinzuwirken.

  2. Aufgabe der Arbeitsgruppen ist es, Vorstand und Geschäftsführung bei der Gestaltung inhaltlich/fachlicher Aufgaben zu unterstützen, den sozialen Zusammenhalt des Vereins zu stärken sowie dessen öffentliche Positionierung zu fördern.
  3. Der Vorstand benennt ein Vorstandsmitglied, das die Arbeit der jeweiligen Arbeitsgruppe unmittelbar begleitet.

 § 16 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer. Rechnungsprüfer sind nicht Mitglied des Vorstandes und stehen in keinem Anstellungsverhältnis mit dem Verein.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr auf deren sachliche und rechnerische Richtigkeit hin. Über das Ergebnis erstatten sie dem Vorstand jeweils schriftlichen Bericht.
  3. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Abschlüsse, Steuer- und Wirtschaftsprüfung

  1. Der Vorstand stellt den Jahresabschluss nach den Anforderungen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen auf.
  2. Zur Erstellung des Jahresabschlusses hat der Vorstand einen Angehörigen der steuer- und wirtschaftsprüfenden Berufe oder ein Steuerprüfungsbüro zu beauftragen.

    Dieser gewährleistet die Erstellung des Jahresabschlusses nach den Maßgaben der Satzung, gesetzlicher Vorschriften und der einschlägigen Normen der Steuer- und wirtschaftsprüfenden Berufe.

§ 18 Geschäftsführer

  1. Der Verein hat einen Geschäftsführer. Der Vorstand kann den Geschäftsführer zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB berufen.
  2. Dem Geschäftsführer obliegt im Rahmen seiner Vertretungsmacht gemäß § 30 BGB die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand legt den Umfang der laufenden Geschäfte fest.
  3. Der Vorstand beschließt über eine Geschäftsordnung und den Dienstvertrag für den Geschäftsführer.

 § 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Stimmberechtigten anwesend sind und davon 3/4 für die Auflösung stimmen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, für die das Erfordernis der Anwesenheit von 3/4 der Stimmberechtigten nicht gilt. Für die Auflösung müssen sich jedoch auf dieser Versammlung mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten aussprechen.

§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwerin.

§ 21 Schlußbestimmung
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung vom 24.03.2018 und Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Fassung vom 11.10.2018